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Aktuelle Rechtsprechung zu Cannabis-Stecklingen

Im November 2025 hat das Verwaltungsgericht Köln (Az. 1 L 1371/25) entschieden, dass der gewerbliche Verkauf von eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen, die im Handel teilweise als „Stecklinge“ bezeichnet werden, nicht zulässig ist. Das Gericht hat einen Eilantrag eines gewerblichen Anbieters gegen eine Untersagungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde abgelehnt. Danach verstößt der Vertrieb solcher Pflanzen gegen das bestehende gesetzliche Verbot des Handeltreibens mit Cannabis, sobald die Pflanzen bereits in Substrat verwurzelt sind – unabhängig davon, ob sie Blüten oder Fruchtstände tragen oder noch jung sind. Das Gericht hat klargestellt, dass in diesen Fällen nicht mehr von unverarbeitetem Vermehrungsmaterial gesprochen werden kann, sondern rechtlich bereits Cannabis im Sinne des geltenden Rechts vorliegt und der gewerbliche Vertrieb daher untersagt bleibt. Die Entscheidung präzisiert, dass eine Ausnahme für nicht eingepflanzte Stecklinge oder Samen gilt, nicht aber für Jungpflanzen, sobald sie in Erde stehen und verwurzelt sind. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht offen.

Rechtslage nach dem Konsumcannabisgesetz

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass nicht-gewerblicher Eigenanbau von Cannabis in begrenztem Umfang legal ist und dass Vermehrungsmaterial wie Samen oder nicht eingepflanzte Stecklinge unter bestimmten Bedingungen weitergegeben werden kann. Gewerblicher Handel mit angebautem Cannabis ist hingegen nach wie vor nicht Teil der im Gesetz normierten Legalisierungsregelungen, und entsprechende Aktivitäten können zu behördlichen Maßnahmen führen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung und schafft damit bundesweit eine klare Orientierung für Behörden und Betroffene.

Auswirkungen auf den Markt und praktische Konsequenzen

Aufgrund dieser Entscheidung haben verschiedene Anbieter im Bereich Cannabis-Zubehör und -Anbau ihr Sortiment entsprechend angepasst und den Vertrieb von eingepflanzten Stecklingen ausgesetzt, um rechtliche Risiken zu vermeiden und Klarheit für ihre Kundschaft zu schaffen. Hintergrund ist, dass der geltende Rechtsrahmen keine Grundlage für den gewerblichen Vertrieb von Jungpflanzen bietet und derzeit keine allgemein gültige Lizenzierungs- oder Genehmigungsstruktur für ein solches Geschäft besteht. Bestehende Geschäftsmodelle konzentrieren sich daher auf zulässige Produkte wie Saatgut, Anbauzubehör oder pflanzliches Vermehrungsmaterial im gesetzlichen Rahmen.

Rolle des Deutschen Hanfverbands (DHV) und gesellschaftlicher Diskurs

Der Deutsche Hanfverband (DHV) setzt sich seit längerem für eine rechtliche Klarstellung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen rund um Cannabis ein, darunter auch für Fragen zur Abgrenzung von Vermehrungsmaterial, Stecklingen und Jungpflanzen. In politischen und juristischen Diskussionen fordert der Verband, Unklarheiten zu adressieren und praktikable Regelungen zu schaffen, die sowohl Rechtssicherheit für Betreiber als auch eine sachorientierte Umsetzung der Legalisierung für Konsumenten ermöglichen.

Vor dem Hintergrund aktueller Entscheidungen fordert wir vom DHV in der öffentlichen Debatte verstärkte Aktivitäten, damit legislative oder gerichtliche Nachschärfungen zügig erfolgen und verlässliche Rahmenbedingungen entstehen. Dies betrifft sowohl die Definition von Produkten als auch die Bedingungen für deren Abgabe und Vertrieb. 

Ausblick und Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln liefert derzeit die klarste rechtliche Orientierung zur Frage des Verkaufs von Cannabis-Stecklingen. Sie unterscheidet eindeutig zwischen nicht eingepflanztem Vermehrungsmaterial, das unter bestimmten Bedingungen zulässig sein kann, und bereits eingepflanzten Jungpflanzen, deren Vertrieb im gewerblichen Kontext untersagt ist. Viele Marktteilnehmer passen ihre Angebote entsprechend an und warten auf weitere rechtliche Entwicklungen, um langfristig rechtssichere Angebote entwickeln zu können. Akteure wie der DHV sehen in solchen Entwicklungen eine Notwendigkeit für schnellere rechtliche Klärung und eine differenzierte gesetzliche Weiterentwicklung, damit die Praxis der Legalisierung stärker mit den Erwartungen der Beteiligten in Einklang gebracht wird.

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